Anschlussvereinbarung zwischen der HGC Handel AG und der Pensionskasse der HG COMMERCIALE
An seiner Sitzung vom 19. November 2024 genehmigte der Stiftungsrat der PK HGC die Anschlussvereinbarung zwischen der HGC Handel AG und der Pensionskasse der HG COMMERCIALE und setzte diese per 1. Januar 2025 in Kraft.
Gesamterneuerungswahlen 2024 der Mitglieder des Stiftungsrates der Pensionskasse der HG COMMERCIALE
Für die Amtsdauer vom 1. Juli 2024 bis und mit 30. Juni 2028 haben alle bisherigen Mitglieder im Stiftungsrat der Pensionskasse der HG COMMERCIALE die Wiederwahl erfolgreich geschafft. Arbeitgebervertreter: Daniel Pfirter, Präsident, Martin Tobler und Gregor Barmet. Arbeitnehmervertreter: für die Mitarbeitenden der Region West und der Region Mitte: Sarah Tellenbach, für die Region Nord & Zentral: Marco Zimmer, für die Region Ost und den Hauptsitz: Roland Bernet.
Unterjährige Zusatzverzinsung von 4.00 % per 30. Juni 2024
Nachträglich hat sich herausgestellt, dass die Verzinsung der Sparguthaben während der Corona-Zeit zu konservativ festgelegt worden war. Um das nachträglich zu korrigieren, hat der Stiftungsrat der Pensionskasse der HG COMMERCIALE an seiner Sitzung vom 24. Mai 2024 beschlossen, das gesamte Sparguthaben der Aktivversicherten per 1. Januar 2024 per 30. Juni 2024 mit 4.00 % zu verzinsen. Jeder rentenbeziehenden Person (exkl. Kinderrenten) wurden im Monat Juni 2024 ausserordentlich CHF 2’000.– als Zusatzrente überwiesen.
Verzinsung des Sparguthabens per 31. Dezember 2024
Aufgrund des sehr guten Anlagejahres 2024 und der Auflösung nicht mehr notwendiger Wertschwankungsreserven hat der Stiftungsrat der Pensionskasse der HG COMMERCIALE an seiner Sitzung vom 19. November 2024 beschlossen, das gesamte Sparguthaben aller am 31. Dezember 2024 in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE aktiv Versicherten mit beeindruckend hohen 10.25 % zu verzinsen. Im Berichtsjahr beträgt die gesamte Verzinsung somit 14.25 % (davon 1.25 % BVG-Mindestverzinsung).
13. Rente für Rentner-Kohorte mit Umwandlungssatz 4.3 % und Rentenbeginn ab Monat Januar 2021 oder später
Basierend auf dem vom Stiftungsrat der Pensionskasse der HG COMMERCIALE am 22. November 2023 genehmigten Beteiligungsmodell kommen Rentnerinnen und Rentner (exkl. Kinderrenten) mit Rentenbeginn ab Monat Januar 2021 oder später in den Genuss einer 13. Rente, die mit Valuta 13. Dezember 2024 ausbezahlt wird. Die individuelle Erfolgsbeteiligung entspricht 144.89 % der Jahresrente 2024. Mit den getroffenen Massnahmen werden die Aktivversicherten und die Rentenbeziehenden mit Umwandlungssatz 4.30 % gleichbehandelt.
Asset-und-Liability-Management-Studie 2024 (ALM-Studie 2024)
Mit Beschluss des Stiftungsrates der Pensionskasse der HG COMMERCIALE vom 19. November 2024 wird die PPCmetrics AG mit der Erstellung einer ALM-Studie 2024 beauftragt. Die ALM-Studie dient der periodischen Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen dem Vermögen und den Verpflichtungen der Pensionskasse der HG COMMERCIALE.
Versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2024 (VTG 2024)
Mit Beschluss des Stiftungsrates der Pensionskasse der HG COMMERCIALE vom 19. November 2024 wird die AON Schweiz AG mit der Erstellung eines versicherungstechnischen Gutachtens (VTG 2024) beauftragt. Mit dem VTG 2024 wird durch die dipl. Expertin für berufliche Vorsorge geprüft, ob die Pensionskasse der HG COMMERCIALE aus versicherungstechnischer Sicht Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
BVG-Mindestzinssatz und provisorische Verzinsung, gültig ab 1. Januar 2025
Mit Beschluss des Stiftungsrates der Pensionskasse der HG COMMERCIALE werden alle Geschäftsvorfälle, die ab dem 1. Januar 2025, aber vor dem 31. Dezember 2025 in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE eintreten, weiterhin mit 1.25 % verzinst.
Berechnung der beitragspflichtigen Besoldung ab 1. Januar 2025
Annahme: Der Jahreslohn entspricht dem arbeitsvertraglich vereinbarten Monatslohn mal 13.
Der Koordinationsbetrag beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % CHF 27’216.–, was 90 % der maximalen jährlichen AHV-Altersrente von CHF 30’240.– entspricht. Teilzeitbeschäftigte multiplizieren die CHF 27’216.– mit ihrem Beschäftigungsgrad. Der Jahreslohn abzüglich des vollen oder bei Teilzeitbeschäftigten anteilmässigen Koordinationsbetrags ergibt die beitragspflichtige Jahresbesoldung (Basis für die Berechnung der Spar- und Risikobeiträge).
Vorsorgereglement 2025 der Pensionskasse der HG COMMERCIALE
An seiner Sitzung vom 19. November 2024 hat der Stiftungsrat der Pensionskasse der HG COMMERCIALE das Vorsorgereglement, gültig ab 1. Januar 2025, genehmigt und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Änderungen im Vorsorgereglement 2025 im Überblick
Einführung einer Rente an den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin
Ähnlich zur Ehegattenrente an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin können, sofern sie die reglementarischen Bestimmungen erfüllen, auch unverheiratete Paare (auch Personen gleichen Geschlechts) bei Tod vor Pensionierung in den Genuss einer sogenannten Lebenspartnerrente kommen.
Rückgewähr im Todesfall von freiwillig getätigten Einkäufen
Freiwillige Einkäufe ohne Zins, die ab dem 1. Januar 2025 in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE getätigt werden, werden im Todesfall als zusätzliches Todesfallkapital ausgerichtet (Artikel 45 Absätze 5 und 6 Vorsorgereglement 2025).
Kapitalleistungen im Todesfall (Artikel 45 Vorsorgereglement 2025)
Bei Verheirateten mit Anspruch auf Ehegattenrente:
200 % der beitragspflichtigen Besoldung (wie bisher) plus ab dem 1. Januar 2025 in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE getätigte freiwillige Einkäufe ohne Zins.
Bei Verheirateten ohne Anspruch auf Ehegattenrente:
Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente, mindestens aber das am Ende des Todesmonats angesparte Sparguthaben (inklusive ab dem 1. Januar 2025 getätigte freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse der HG COMMERCIALE) abzüglich 200 % der beitragspflichtigen Besoldung.
Bei Unverheirateten mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente:
Wenn das am Ende des Todesmonats tatsächlich angesparte Sparguthaben (inklusive freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse der HG COMMERCIALE ab dem 1. Januar 2025) der verstorbenen Person höher ist als der kapitalisierte Wert der auszurichtenden jährlichen Lebenspartnerrente, so wird die Differenz zusätzlich als Todesfallkapital ausgerichtet.
Bei Unverheirateten mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente und Waisenrente(n):
Wenn das am Ende des Todesmonats tatsächlich angesparte Sparguthaben (inklusive freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse der HG COMMERCIALE ab dem 1. Januar 2025) der verstorbenen Person höher ist als die kapitalisierten Werte der jährlichen Lebenspartnerrente und der jährlichen Waisenrente(n), so wird die Differenz zusätzlich als Todesfallkapital ausgerichtet.
Bei Unverheirateten mit Anspruch auf Waisenrente(n):
Wenn das am Ende des Todesmonats tatsächlich angesparte Sparguthaben (inklusive Einkäufe in die Pensionskasse der HG COMMERCIALE ab dem 1. Januar 2025) der verstorbenen Person höher ist als der kapitalisierte Wert der Waisenrente(n), so wird die Differenz zusätzlich als Todesfallkapital ausgerichtet.
Bei Unverheirateten ohne Anspruch auf Hinterlassenenrente(n):
Das am Ende des Todesmonats tatsächlich angesparte Sparguthaben (inklusive Einkäufe in die Pensionskasse der HG COMMERCIALE ab dem 1. Januar 2025) der verstorbenen Person wird als Todesfallkapital an die übrigen Kinder ausbezahlt. Damit gemeint sind eigene Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenrenten haben.